ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der GASPO Sportartikel und Gartenmöbel GmbH, FN 35916v (kurz „GASPO“) für Verträge mit Kunden („AGB GASPO-Kunden“)
1. Allgemeines: Diese AGB sind Bestandteil jedes von GASPO mit ihren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Andere als nachstehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Etwaige Bedingungen des Vertragspartners, die diesen AGB widersprechen oder diese AGB ergänzen, sind unwirksam. 2. Angebot und Vertragsabschluss: a) Bestellungen des Vertragspartners gelten für 6 Wochen ab Einlangen bei GASPO als verbindlich. b) Angebote von GASPO sind freibleibend und gelten für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum als gestellt. Wird nach Angebotslegung und vor Annahme über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das Angebot von GASPO als nicht gestellt. c) Der Umfang und Inhalt des Vertrages werden allein durch die Auftragsbestätigung von GASPO festgelegt; ergänzend gelten diese AGB. Der Inhalt der Auftragsbestätigung wird jedenfalls Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung dieser schriftlich widerspricht. GASPO behält sich Abweichungen vom Angebot bzw. von der Auftragsbestätigung vor, die durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind. 3. Entgelt, Zahlungsmodalitäten, Verzugsfolgen: a) Preisgestaltung: Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ohne Mehrwertsteuer. GASPO ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragerteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoff- und Materialpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages um mehr als 10% ändern. b) Kurssicherungsklausel: Ist das Entgelt bei Exportlieferungen in ausländischer Währung zu bezahlen, gilt jedes Währungsrisiko für GASPO als ausgeschlossen. Der Fakturenbetrag wird diesfalls auf Basis des Mittelkurses der Wiener Börse am Tag der Auftragsbestätigung errechnet. Sollte dieser Kurs am Tag des Einganges des Rechnungsbetrages bei GASPO um mehr als 5% niedriger sein, erhöht sich der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis. Die Differenz ist vom Vertragspartner in der fakturierten Währung nachzuvergüten. c) Fälligkeit, Erfüllung der Zahlungspflicht: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt entweder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei oder sofort nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto auf ein in der Rechnung der Firma GASPO angegebenes Konto zur Zahlung fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Vertragspartner. Wechsel und Schecks werden – unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen – stets unter üblichem Vorbehalt gutgeschrieben. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner sind unabhängig davon, ob sich die Gründe dafür als berechtigt erweisen, ausgeschlossen. d) Verzugsfolgen: Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner 2% über dem örtlichen Banksollzinssatz p.a. an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, GASPO sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Bei gänzlichem oder teilweisen Verzug des Vertragspartners mit einer vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungen, oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, ist GASPO unbeschadet sonstiger Rechte befugt, seine Leistungen einzustellen oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, weiters nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, weiters sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften sofort und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und/oder allenfalls gelieferte Waren wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt von GASPO liegt bei diesen Handlungen nur bei ausdrücklicher Erklärung durch GASPO vor. Im Fall des Verzugs verliert der Vertragspartner sämtliche Verfügungs-, Gebrauchs- und sonstigen Rechte an der gelieferten Ware. Bei allenfalls gesondert vereinbarter Teil- bzw. Ratenzahlung gilt Terminsverlust als vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Leistung auch nur einer Teilzahlung wird die gesamte noch offene Restforderung sofort zur Gänze fällig. 4. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsverbot, Abtretung und Verpfändung: a) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen von GASPO aufzurechnen oder wegen eigener Forderungen gegen GASPO an diese allenfalls herauszugebende Sachen zurückzubehalten. b) GASPO behält sich die Abtretung oder Verpfändung ihrer Forderungen gegen den Vertragspartner vor. 5. Weiterlieferung in die Europäische Union und Drittländer: Der Vertragspartner ist zu einer Weiterlierferung der Ware in ein anderes Land nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GASPO berechtigt. 6. Sicherungsrechte: a) Eigentumsvorbehalt: Sämtliche Waren bleiben auch nach deren Übergabe bis zur vollständigen Erfüllung der Haupt- und Nebenpflichten des Vertragspartners im Eigentum von GASPO. Der Vertragspartner hat Gläubiger und Gerichtsorgane im Zuge einer beabsichtigten Pfändung auf das Bestehen des EV von GASPO hinzuweisen und bei Pfändung GASPO sofort schriftlich unter Anschluss des Pfändungsprotokolls hierüber zu benachrichtigen b) Sicherungszession: Der Vertragspartner tritt hiermit sämtliche Forderungen, die ihm durch Veräußerung oder sonstigen Nutzung der von GASPO gelieferten Ware entstehen, an GASPO zur Einziehung ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstiger Schadenersatzpflicht, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Entgelte diese Abtretung in seinen Offenen-Posten-Listen bei jedem Kunden unter Angabe von vollständigen Namen und Adresse des Schuldners und auf seinen Rechnungen anzumerken. Über Aufforderung hat der Vertragspartner GASPO alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 7. Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug des Vertragspartners: a) GASPO ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge, sowie Teil- und Vorlieferungen gegen Verrechnung durchzuführen. b) Allfällige von der Firma GASPO genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind unverbindlich. c) Jegliche Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Ereignisse, welche auf die Lieferfrist Einfluss haben und nicht grob schuldhaft von GASPO verursacht wurden, berechtigen GASPO nach ihrer Wahl entweder vom Vertrag ohne Schadenersatzpflicht zurückzutreten oder Lieferfristen angemessen zu verlängern. In diesen Fällen ist der Vertragspartner nach Ablauf einer mit GASPO zu verhandelnden Nachfrist berechtigt, unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht von GASPO vom Vertrag zurückzutreten. d) Mangels abweichender Vereinbarungen und unbeschadet sonstiger Vereinbarungen über den Lauf der Lieferfrist beginnt diese frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung. e) Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme bestellter Waren in Verzug, ist GASPO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Bezahlung des gesamten vereinbarten bzw. angemessenen Entgeltes zu fordern und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. f) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat die Abnahme, wenn nichts anderes vereinbart ist, möglichst in gleichen auf die Abschlussdauer verteilten Raten zu erfolgen. Mängel oder Verzug bei einer Teillieferung geben dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht für die restlichen Mengen. Bei nicht rechtzeitigem Abruf ist GASPO berechtigt, die nicht abgerufene Menge als geliefert in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen oder ohne Aufforderung des Vertragspartners zum Abruf vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 8. Übergabe, Gefahrtragung und Versendung: a) Die Übergabe der Ware ist mit dem Zeitpunkt erfolgt, an dem GASPO die Ware zur Abholung in ihrem Betrieb bereit hält, auch wenn die Ware von GASPO an einen Transporteur übergeben wird. Mit dem Übergabezeitpunkt geht auch die Gefahr einer Beschädigung, eines Verlustes oder Untergangs der Ware auf den Vertragspartner über. b) Beförderungs- und Schutzmittel werden von GASPO unter Ausschluss jeder Haftung von GASPO gewählt. c) Leihemballagen (insb. EUR-Paletten, etc.) sind binnen 1 Monat nach Warenversand zu retournieren bzw. in der gleichen Qualität auszutauschen, ansonsten GASPO berechtigt ist, diese zu Selbstkosten dem Kunden weiterzuverrechnen. 9. Ansprüche wegen Mängel, Schadenersatz, Konventionalstrafe: a) Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Produkte und Leistungen von GASPO (kurz: „Waren“) bestimmen sich nach den zur Verfügung gestellten Mustern bzw. Beschreibungen oder Handelsbrauch, wobei sich GASPO Konstruktionsänderungen gegenüber Muster und Beschreibungen ausdrücklich vorbehält. Ansprüche wegen bestimmter Eigenschaften sind jedenfalls ausgeschlossen. Dem Vertragspartner obliegt der Beweis dafür, dass allfällige Mängel, für die die Firma GASPO nach diesen Bestimmungen einzustehen hat, bereits bei der Übergabe vorhanden waren. b) Die Gewährleistungsfrist endet einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung einer Mängelrüge des Vertragspartners durch GASPO, spätestens jedoch 3 Monate nach Übergabe. Ein späterer Beginn der Gewährleistungsfrist für allfällige versteckte Mängel ist ausgeschlossen. c) Der Vertragspartner hat bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche wegen der allfälligen Mangelhaftigkeit der Ware (insb. Gewährleistung, Schadenersatz, etc.) innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware diese auf eigene Kosten auch auf verdeckte Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen und den Mangel und mögliche Ursachen für diesen detailliert zu beschreiben. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist bei GASPO einlangt. Ein späterer Einwand, ein Mangel wäre nicht erkennbar gewesen, ist unzulässig. Mit der Benutzung oder Weiterveräußerung der Ware genehmigt der Vertragspartner die Ware als mangelfrei; Mängelrügen nach diesen Zeitpunkten sind daher jedenfalls verspätet. d) Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen ist GASPO lediglich verpflichtet, nach eigener Wahl einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren, die Ware auszutauschen oder den Vertrag rückabzuwickeln. Ansprüche wegen allfälliger Materialfehler bestehen nur, wenn der Materiallieferant von GASPO seine Gewährleistungspflicht wegen dieses Materialfehlers erfüllt. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche wegen allfälliger Mangelhaftigkeit der Ware (insbesondere auch wegen Farbabweichungen, für Mangelfolgeschäden, Irrtumsanfechtung etc.) ausgeschlossen, soweit sie in diesem AGB oder in sonstigen Vereinbarungen zwischen GASPO und dem Vertragspartner nicht ausdrücklich vereinbart wurden. e) Eine Haftung von GASPO für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für sämtliche eine allfällige Schadenersatzpflicht von GASPO auslösenden Umstände. f) Eine allfällige Haftung von GASPO ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für den jeweiligen Auftrag. g) Bei Inanspruchnahme durch dritte Personen wegen nach diesen AGB ausgeschlossener Schadenersatzansprüche, oder auch wegen Verletzung von Rechten dritter Personen durch den Vertragspartner (z.B. gewerbliche Schutzrechte) hat der Vertragspartner GASPO vollkommen schad- und klaglos zu halten. h) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen GASPO aus seiner Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsbestimmungen ist ausgeschlossen. i) Eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe schließt die Geltendmachung eines allenfalls betragsmäßig darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches des Vertragspartners gegen GASPO aus. GASPO ist befugt, anstelle der Konventionalstrafe einen allfälligen geringeren Schaden zu befriedigen. 10. Rückabwicklung: Kommt es – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zur Rückabwicklung des Vertrages, ist GASPO berechtigt, dem Vertragspartner nach Wahl von GASPO eine zwischenzeitige Wertminderung oder ein Benützungsentgelt in Rechnung zu stellen. 11. Schlussbestimmungen: a) Einzelne unwirksame Vertragsbedingungen, auch durch allfällige Widersprüche zu konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen, haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Klauseln und sind von den Vertragspartnern durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen und rechtlich wirksam sind. b) Sämtliche vertraglichen Erklärungen und Vereinbarungen, wie auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, der auch Telefax oder E-Mail genügen. c) Änderungen seiner wesentlichen Daten (Namen, etc.) oder andere relevante Informationen hat der Vertragspartner GASPO umgehend schriftlich bekannt zu geben. d) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von GASPO. e) Ergänzend zu diesen AGB gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils bei Durchführung des Vertrages geltenden Fassung als vereinbart. f) Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages, dieser AGB und/oder sonstiger zu Vertragsinhalt gewordener Regelungen (Incoterms, etc.) zueinander in Widerspruch stehen, gilt jeweils die für GASPO günstigste Bestimmung als vereinbart. g) Es wird von den Vertragsteilen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, sowie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von GASPO sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.